Satzung

PRÄAMBEL
Der Senat der Wirtschaft (Senat) ist die deutsche Sektion des Global Economic Networks (GEN). Die Mitglieder des Senats sind sich ihrer Verantwortung gegenüber Staat und Gesellschaft besonders bewusst. Sie sind Botschafter des Senates und tragen durch ihre persönliche Mitgliedschaft gemeinsam dazu bei, die Ziele des Senates im Dialog mit Entscheidungsträgern aus Politik, Wirtschaft, Kultur und Medien umzusetzen. Die konsequente Beachtung von gesellschaftlichen Regeln ist Grundlage verantwortlichen Handelns und integraler Bestandteil der Senat-Compliance-Philosophie.
Die Anzahl der Mitglieder ist begrenzt. Die Mitgliedschaft im Senat erfolgt auf Vorschlag.
Der Senat der Wirtschaft lässt damit den alten und zugleich modernen Gedanken des Senats im antiken Griechenland und Rom wieder aufleben, nachdem ein ausgewogener Kreis von Freunden unabhängiger Geister dem Gemeinwohl folgt, anstatt partikularer Interessen. Die ethischen Grundsätze des Senates sollen Grundlage und Leitlinie für das wirtschaftliche Handeln von Mitgliedern und Mitarbeitern des Senates sein. Fairness und Partnerschaft auch im Wirtschaftsleben, soziale Kompetenz von Unternehmern und Führungskräften prägen die Arbeit des Senates.

Artikel 1. Allgemeines
1.1 Der Verein führt den Namen „Senat der Wirtschaft Global Economic Network Sektion Deutschland – Senat“.

1.2 Sitz des Vereins ist Bonn. Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes in Bonn  eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet die Ziffer 1.2: Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes in Bonn unter der Nummer …… eingetragen.

1.3 Der Verein ist weltanschaulich und parteipolitisch unabhängig. Er ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet.

Artikel 2. Ziele und Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt nachstehende Ziele:

2.1 Förderung des Wirtschaftstandortes Deutschland im Interesse des Gemeinwohls.

2.2 Förderung einer ökohumanen Marktwirtschaft auf nationaler und internationaler Ebene:

Ökologische Nachhaltigkeit zur Erhaltung von Mensch, Natur und Umwelt für nachfolgende Generationen; ökonomische Nachhaltigkeit  zur Schaffung dauerhaft tragfähige Grundlagen für Erwerb und Wohlstand; soziale Nachhaltigkeit im Sinne einer zukunftsfähigen, lebenswerten Gesellschaft, die faire Partizipation aller ihrer Mitglieder ermöglicht.

2.3 Förderung von Ethik, Corporate Social Responsibility, Corporate Governance und Compliance in Wirtschaft,  Politik und Gesellschaft

2.4 Förderung eines positiven Bildes von Mitgliedern der Regierungen, der Parlamente und von öffentlichen Diensten in der Öffentlichkeit

2.5 Förderung  eines positiven Bildes von Unternehmern und Führungskräften der Wirtschaft in der Öffentlichkeit

2.6 Förderung von gemeinnützigen und sozialen Projekten

2.7 Förderung einer fairen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen aller Größenordnungen und Rechtsformen sowie staatlichen und internationalen Institutionen.

2.8 Förderung der wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder

2.9  Der Senat der Wirtschaft bekennt sich zu den Zielen der Vereinten Nationen mit allen ihren Unterorganisationen, der World Trade Point Federation, des Global Compact sowie zum Ehrenkodex des Ethikverbands der deutschen Wirtschaft e.V. (EVW)

Artikel 3. Diese Ziele sollen erreicht werden durch:
3.1 Information und Beratung von Entscheidungsträgern in Politik und Administration. Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen  zur politischen Entscheidungsfindung im Interesse des Gemeinwohls durch Kommissionen des Senates.

3.2 Eigene und vernetzte Forschung und Think-tank-Leistungen wie eigene Publikationen,  Tagungen, Gespräche mit Entscheidungsträgern in Politik  und Mitgliedschaft im Global Economic Network (GEN) sowie Kooperationen in nationalen und internationalen Organisationen

3.3 Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit mit Unternehmern, Führungskräften und Repräsentanten aus Wirtschaft, Politik, Medien, Wissenschaft und Forschung im In- und Ausland

3.4 Verleihung und Stiftung von Auszeichnungen, Ehrungen und Preisen

3.5 Gründung von oder Beteiligung an juristischen Personen zur Umsetzung der wirtschaftlichen Vereinsziele

3.6 Spenden an gemeinnützige Organisationen

3.7 Vortragsveranstaltungen, Seminare, Arbeitskreise und gesellschaftliche Veranstaltungen, Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit der Mitglieder untereinander sowie durch Servicepartner, Berater und Expertennetzwerke

Artikel 4. Mitgliedschaften
4.1 Senatorinnen / Senatoren
Senatorin / Senator kann jede Person werden, die sich zu den Senats-Zielen bekennt, diese durch ihre Mitgliedschaft fördert und als selbständiger Unternehmer, Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Führungskraft von Unternehmen, Verbänden und Institutionen, oder als Wissenschaftler oder in einem beratenden Beruf tätig ist. Die Beitragsverpflichtungen aus dieser Mitgliedschaft obliegen bei juristischen Personen und Personengesellschaften dem von dem Mitglied vertretenen Unternehmen, Verband oder Institution. Scheidet die Person aus dem Mitgliedsunternehmen, Verband oder Institution aus, bleibt die Mitgliedschaft im Senat der Wirtschaft unberührt. Die Mitgliedschaft wird mit dem Nachfolger in seiner Funktion fortgesetzt.

Das Präsidium gemäß Art. 7 Abs. 2 der Satzung kann Mitglieder des Senats, die sich in besonderer Weise um die Verwirklichung der Verbandsziele verdient gemacht haben, durch die Verleihung des Titels „Senator h.c.“ ehren. Hierzu gehören auch herausragende unternehmerische, wissenschaftliche, kulturelle und soziale Leistungen.

4.2 Persönliche Mitgliedschaften
Persönliches Mitglied können politische Mandatsträger und Repräsentanten aus Politik, Verwaltung, Wissenschaft und Forschung werden sowie sonstige Personen, welche die Senats-Ziele durch ihre Mitgliedschaft fördern und an den Aktivitäten des Senates teilhaben möchten.

4.3 Fördermitglieder
Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele des Senates durch Beiträge und Spenden fördern und die vereinbarten Leistungen des Vereines in Anspruch nehmen möchte.

4.4 Ehrenmitglieder
Der Vorstand des Senates kann Repräsentanten von Gebietskörperschaften (Bürgermeister. Landräte, u.a.), Repräsentanten ausländischer Staaten (Berufsdiplomaten) sowie weitere herausragende Personen des öffentlichen Lebens, die ihre Verbundenheit mit den Zielen des Senats der Wirtschaft erklärt haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Artikel 7.2 letzter Satz dieser Satzung bleibt hiervon unberührt.

Artikel 5. Aufnahme, Dauer der Mitgliedschaft, Ausschluss
5.1 Der Beitrittswillige richtet einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Senat.
Über die Aufnahme und die Art der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft nach 4.1, 4.2 dieser Satzung bedürfen der Befürwortung durch zwei Mitglieder der beantragten Mitgliedsgruppe. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.

5.2 Eine Mitgliedschaft nach 4.1, 4.2 dieser Satzung dauert mindestens zwei Jahre.

5.3 Nach Ablauf verlängert sie sich um ein weiteres Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ende des Mitgliedsjahres schriftlich der Austritt erklärt wird.

5.4 Mitglieder nach 4.3 dieser Satzung können ihren Austritt mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Mitgliedsjahres jederzeit schriftlich erklären. Ehrenmitglieder können ihren Austritt jederzeit erklären.

5.5 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (5.3 und 5.4), Aufhebung, Ausschluss, bei natürlichen Personen auch durch Tod, bei juristischen Personen auch mit deren Auflösung.

5.6 Die einseitige Aufhebung kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung fälliger Beiträge in Verzug ist. Die einseitige Aufhebung darf frühestens nach erfolgloser Frist von dreißig Kalendertagen nach Absendung des zweiten Mahnschreibens erfolgen, in dem die einseitige Aufhebung angekündigt wird. Die Aufhebung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

5.7 Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn ein Mitglied erheblich den Vereinsfrieden stört oder den Zielen des Vereines grob zuwiderhandelt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Vorher hat eine schriftliche oder mündliche Anhörung zu erfolgen. Eine gerichtliche Anfechtung ist nur innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Ausschlussmitteilung möglich. Im Falle der gerichtlichen Anfechtung ruhen für die Dauer des Gerichtsverfahrens alle Vereinsämter.

5.8 Eine einseitige Aufhebung nach 5.6 oder ein Ausschluss (Art. 5.7) lassen die bisher entstandenen Beitragspflichten unberührt.

Artikel 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1 Alle Mitglieder sind berechtigt, die Serviceleistungen und Einrichtungen des Vereines für die jeweilige Mitglieds- und Beitragsgruppe in Anspruch zu nehmen. Die Serviceleistungen für Verbände und Fördermitglieder werden individuell vereinbart.

6.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereines zu fördern und nach Maßgabe der jeweils geltenden Beitragsordnung Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt der Vorstand für die jeweilige Mitglieds- und Leistungsgruppe. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen eine zusätzliche Beitragsumlage beschließen, welche den Mitgliedern gegenüber schriftlich zu begründen ist. Die Höhe der Beiträge für Mitgliedsverbände und Fördermitglieder wird individuell vereinbart.

6.3 Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn das Mitglied mit seinem Beitrag in Verzug ist und der Beitragsrückstand mehr als drei Monate beträgt.


Artikel 7. Organe, Verantwortlichkeiten und Gliederung des Vereines
Organe des Vereines auf Bundesebene sind die Bundesversammlung (Mitgliederversammlung), das Präsidium, der Vorstand und der Aufsichtsrat.
7.1 Bundesversammlung (Mitgliederversammlung)
Die Bundesversammlung ist das höchste Organ des Senates. Stimmberechtigte Teilnehmer sind die Mitglieder gem. Art 4.1, 4.2 und 4.3 dieser Satzung. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung abgesandt sein. Maßgebend ist der Aufgabezeitpunkt bei der Post. Zulässig ist ebenfalls die Einladung per E-Mail, durch Veröffentlichung in einem Vereinsorgan des Senates oder auf seiner Internetplattform.
Die Bundesversammlung muss mindestens alle zwei Jahre einberufen werden.

7.1.1 Die Bundesversammlung ist nur für die in dieser Satzung genannten Angelegenheiten zuständig. Außer den an anderer Stelle genannten Angelegenheiten sind dies:

  • Satzungsänderungen
  • Entgegennahme der Berichte des Präsidiums, des Vorstandes , des Aufsichtsrates und deren Entlastung
  • Entgegennahme des Berichtes des Wirtschaftsprüfers
  • Wahl des Präsidiums
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl des Aufsichtsrates
  • Auflösung des Vereines

7.1.2 Die Bundesversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme; Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich, zur Vereinsauflösung eine solche von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse der Bundesversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

7.1.3 Eine außerordentliche Bundesversammlung muss binnen vier Wochen einberufen werden, wenn das Interesse des Senates es erfordert, der Aufsichtsrat, das Präsidium oder ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe und der zu behandelnden Punkte dies verlangt.

7.2 Präsidium
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und bis zu sechs Vizepräsidenten. Das Präsidium ist für die Vereinsziele gemäß Artikel 2 dieser Satzung und die Führung der Gremien gemäß Art. 9 verantwortlich. Das Präsidium wirkt an der Erarbeitung der Leitlinien für die Arbeit des Vorstandes mit und unterstützt diesen bei der Umsetzung. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Präsidiumsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus dem Präsidium aus, so ist das Amt auf Vorschlag des Vorstands von den verbleibenden Präsidiumsmitgliedern neu zu besetzen. Die Berufung des neuen Mitgliedes ist durch die nächste Bundesversammlung zu bestätigen. Die Mitglieder des Präsidiums können in offener Abstimmung gewählt werden, sofern die Zahl der Kandidaten die zu besetzenden Positionen nicht übersteigt und kein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied geheime Abstimmung verlangt. Der am Ende einer Amtsperiode ausscheidende Präsident kann durch die Bundesversammlung zum Ehrenpräsidenten gewählt werden. Die Ehrenpräsidenten sind berechtigt an den Präsidiumssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Ausscheidende sonstige Präsidiumsmitglieder können durch die Bundesversammlung zu Ehrenmitgliedern berufen werden.

7.3 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und dem Generalsekretär. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein einzeln vertreten.  Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist. Die Vergütung der Vorstandsmitglieder soll der Aufgabenstellung und dem Arbeitsaufwand angemessen sein. Er übt sein Amt hauptberuflich aus. Die Verträge der Vorstandsmitglieder sind durch den Aufsichtsrat zu genehmigen.  Eine zusätzliche Tätigkeit der Vorstandsmitglieder für Verbände mit denen der Senat der Wirtschaft durch Mitgliedschaft verbunden ist, ist zulässig. Die Amtszeit des von der Bundesversammlung gewählten Vorstandes beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so ist das Amt von dem verbleibenden Vorstandsmitglied gemeinsam mit dem Aufsichtsrat neu zu besetzen. Die Berufung des neuen Vorstandsmitgliedes ist beim Vereinsregister anzumelden. Sie ist durch die nächste Bundesversammlung zu bestätigen. Der Vorstand ist für die Umsetzung der Vereinsziele gemäß Artikel 3. dieser Satzung verantwortlich. Darüber hinaus obliegen ihm alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Bundesversammlung (Mitgliederversammlung), dem Präsidium, dem Aufsichtsrat oder anderen Gremien des Vereines zugeordnet sind.

7.4 Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat besteht aus drei Personen und kann auf fünf Personen erweitert werden und wird von der Bundesversammlung gewählt. Die Amtszeit des von der Bundesversammlung gewählten Aufsichtsrates beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus dem Aufsichtsrat aus, so ist das Amt von dem verbleibenden Aufsichtsratsmitgliedern neu zu besetzen. Sie ist durch die nächste Bundesversammlung zu bestätigen. Der Aufsichtsrat berät und kontrolliert den Vorstand, genehmigt die Geschäftsordnung und die Verträge des Vorstandes und den Haushaltsplan des Senates und bestellt, nach vorheriger Ausschreibung, den Wirtschaftsprüfer für die Überprüfung des Jahresabschlusses (Einnahmen-Ausgabenrechnung).

7.5 Geschäftsführung
Der Vorstand kann zur Leitung der Bundesgeschäftsstelle, für die Geschäfte der laufenden Verwaltung und zur Unterstützung der Aufgaben des Vorstandes einen oder mehrere Geschäftsführer berufen. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, kann der Vorstand einen der Mitglieder zum Vorsitzenden der Geschäftsführung berufen. Die Mitglieder der Geschäftsführung können zu besonderen Vertretern des Verbandes gemäß § 30 BGB bestellt werden. Der Vorstand gibt der Geschäftsführung eine Geschäftsordnung.


Artikel 8. Landesgruppen
8. Der Senat kann sich in rechtlich unselbständige Landesgruppen gliedern. Die Landesgruppe wählt aus ihrer Mitte den Landespräsidenten und bis zu zwei Vizepräsidenten. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl für eine zweite Amtszeit ist zulässig. Das Landespräsidium ist für die Verbandsziele dieser Satzung, gemäß Artikel 2., auf Landesebene verantwortlich. Er ist nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Artikel 9. Kuratorien, Beiräte, Kommissionen, Arbeitskreise
9. Der Vorstand hat das Recht, Kommissionäre zu ernennen und gemeinsam mit diesen Kommissionen für die Verfolgung bestimmter Satzungszwecke zu bilden. Alles weitere zur Arbeit der Kommissionen und zum Wirken der Kommissionäre regelt der Vorstand durch Beschlüsse bzw. durch eine Geschäftsordnung. Dasselbe gilt für die Bildung von Kuratorien, Beiräten und Arbeitskreisen.

Artikel 10. Schlussbestimmung
10. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation, die durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.




Die vorstehende Satzung wurde errichtet in der Gründungsversammlung vom 08.08.2009 in Königswinter, geändert am 14.09.2009.